§ 6
§. 6.
Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.
Die Kosten der Kuratel sind von dem aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten, und zwar höchstens mit dem Betrage zu bestreiten, der sich bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages der ausgestellten Teilschuldverschreibungen als Kostenbemessungsgrundlage (Streitwert) ergibt. Die Kostenlast trifft den Verpflichteten, wenn der Kurator auf Antrag von Besitzern von Teilschuldverschreibungen gestellt wurde, jedoch nur dann, wenn seine Tätigkeit den Besitzern der Teilschuldverschreibungen unmittelbar Erfolg gebracht hat.
Die Kosten bestimmt auf Antrag des Kurators oder des Verpflichteten das Gericht, das den Kurator bestellt hat. Dabei hat das Gericht nach seinem von sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse der Tätigkeit des Kurators geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob die Kosten gemäß Absatz 2 dem Verpflichteten aufzuerlegen sind. Falls die Tätigkeit des Kurators den Besitzern von Teilschuldverschreibungen nur einen Teilerfolg brachte, ist dem Verpflichteten auch nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.
Die Kosten eines vom Kurator geführten Rechtsstreites sind von dem Verpflichteten nur soweit zu ersetzen, als sie ihm im Rechtsstreite auferlegt wurden.
Insoweit die Kosten der Kuratel nicht von dem Verpflichteten zu tragen oder einzubringen sind, müssen sie von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen bestritten werden, die die Bestellung des Kurators veranlaßt haben.
Der Verpflichtete kann die ihm durch eine grundlose oder für die Besitzer erfolglos gebliebene Kuratel verursachten Kosten von den Besitzern von Teilschuldverschreibungen begehren, welche die Kuratel veranlaßt haben.
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