I. Von der gemeinsamen Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren
Theilschuldverschreibungen.
§ 1
§. 1.
Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u. dgl.) ausgegeben, so ist für die jeweiligen Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen vom Gerichte ein gemeinsamer Curator in allen Fällen zu bestellen, in welchen es sich ergibt, daß die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Concurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen ein Curator zu bestellen.
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