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§ 92 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 92.

Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.

Schlagworte

Konzession

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019955

alte Dokumentnummer

N2187323000S

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