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§ 91 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 91.

(1) Auch die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Vereine, welche die im §. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, sind, wenn ihre Statuten dem gegenwärtigen Gesetze entsprechen, oder mit demselben auf statutenmäßigem Wege in Uebereinstimmung gesetzt worden sind, auf ihr Ansuchen in das Firmenbuch einzutragen und sohin als Genossenschaften nach diesem Gesetze zu behandeln.

(2) Aenderungen der Statuten von solchen Vereinen sind nur zu dem Zwecke zulässig, um dieselben mit dem gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung zu setzen, und bedürfen keiner staatlichen Genehmigung.

Schlagworte

Übereinstimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019954

alte Dokumentnummer

N2187322999S

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