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§ 8 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 8.

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019868

alte Dokumentnummer

N2187322913S

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