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§ 77 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 77.

(1) Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.

(2) Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.

(3) Jede Kündigung ist sogleich in das nach §. 14 zu führende Register der Mitglieder einzutragen.

Schlagworte

Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019939

alte Dokumentnummer

N2187322984S

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