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§ 5b GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.

§ 5b.

Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019959

alte Dokumentnummer

N2187323108S

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