Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
§. 54.
(1) Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Genossenschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.
(2) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunct des Austrittes im Genossenschaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vorheriger mindestens vierwöchentlicher Kündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Genossenschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Zeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019916
alte Dokumentnummer
N2187322961S
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