Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
II. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.
§. 53.
(1) Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
(2) Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Konkurs, Aktiven, Aktiva
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019915
alte Dokumentnummer
N2187322960S
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