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§ 53 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

II. Hauptstück.

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

§. 53.

(1) Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.

(2) Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Konkurs, Aktiven, Aktiva

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019915

alte Dokumentnummer

N2187322960S

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