§. 23.
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gränzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Schlagworte
Grenze
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019883
alte Dokumentnummer
N2187322928S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
