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§ 2 NotaktsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 2.

Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.