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§ 9a RHPflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1943

§ 9a

§. 9a.

Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.

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