vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7b RHPflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

§. 7b.

(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 340 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 340 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR40241351

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)