§ 92.
Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072200
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