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§ 92 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 92.

Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072200

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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