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§ 84 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 84.

(1) Ueber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (§. 83.)

(1a) Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach § 83 Abs. 5 durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach § 85 Abs. 1 bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen.

(2) Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der ersuchenden Partei.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015734

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