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§ 76 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

III. Abschnitt.

Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.

§ 76.

(1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:

  1. a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
  2. b) über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
  3. c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
  4. d) über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
  5. e) über das Leben von Personen;
  6. f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
  7. g) über Beratungen und Beschlüsse;
  8. h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
  9. i) über andere thatsächliche Vorgänge;
  10. j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
  11. k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
  12. l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.

(2) Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Tatsache, Übersetzung, Zeitpunkt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072186

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