Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 46.
Inwieferne den Vorschriften der §§. 44 und 45 zuwiderlaufende Mängel einer Notariatsurkunde deren Glaubwürdigkeit ganz oder in einzelnen Theilen schwächen oder aufheben, bleibt in vorkommenden Fällen der Beurtheilung des Gerichtes überlassen.
Schlagworte
Teil, Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015695
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