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§ 3b NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 3b.

Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.

ÜR: Art. VII § 1, BGBl. I Nr. 68/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40066098