Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 2.
Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.
Schlagworte
Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015650
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