vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1871

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§ 2.

Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015650

Stichworte