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§ 177 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 177.

(1) Mit Zustimmung des Ober-Staatsanwaltes kann das Disciplinargericht ohne vorläufige Vernehmung des Beschuldigten und ohne Fassung eines besonderen auf Einleitung der Disciplinaruntersuchung lautenden Beschlusses sofort mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung und mit der unmittelbaren Ladung des beschuldigten Notars zu dieser Verhandlung vorgehen.

(2) Gegen diese Anordnung steht dem Notare eine Beschwerde nicht zu.

Schlagworte

Disziplinargericht, Disziplinaruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015856

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