§ 131.
(1) In jeder Gruppe sind die von ihr zu entsendenden Kammermitglieder gemeinsam zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat, sofern dadurch nicht mehr Personen gewählt würden, als zu wählen sind. Andernfalls gelten nur jene als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht jedoch bei einem mit niedrigster Stimmenzahl erreichten Mandat Stimmengleichheit, so gelangen diese Personen in eine engere Wahl. Bei Zählung der Stimmen sind ungültige Stimmzettel nicht mitzuzählen.
(2) Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer (Briefwahl) erfolgen. Beabsichtigt ein Stimmberechtigter, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat er die Kammer bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zu informieren. Diesfalls gilt für die Stimmabgabe § 131a, wobei die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmen gemeinsam mit den am Wahltag persönlich abgegebenen Stimmen auszuzählen sind.
(3) Wird bei dem ersten Wahlgange die Mehrheit über die Hälfte nicht erzielt, so gelangen die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl.
(4) In die engere Wahl sind doppelt so viele Personen zu bringen, als zu wählen sind. Haben mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und sind sie nicht alle in die engere Wahl zu bringen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
(5) Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Ist die Wahl für eine neuerrichtete Kammer vorzunehmen, so hat der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitz der Kammer die Wahl auszuschreiben und zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40244404
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