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§ 110 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§ 110.

(1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072209

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