§ 109.
(1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.
Schlagworte
Übergeber, Übernahmsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015764
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