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§ 109 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 109.

(1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.

(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.

Schlagworte

Übergeber, Übernahmsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015764

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