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§ 107 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 107.

(1) Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.

(2) Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(3) Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(4) Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Wertpapier, Übernahme, Übergeber, Paket

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072208

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