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§ 8f RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

§ 8f.

(1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine politisch exponierte Person im Sinne von Abs. 2, ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4) ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.

(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
  2. 2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
  3. 3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  4. 4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs;
  5. 5. Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
  6. 6. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
  7. 7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.
  8. 8. Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.

(3) Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:

  1. 1. der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
  2. 2. die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
  3. 3. die Eltern einer politisch exponierten Person.

(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind

  1. 1. natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
  2. 2. natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

(5) Ein Auftragsverhältnis mit einer politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Eine entsprechende Verpflichtung des Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.

(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017 Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Stammkapital, Grundkapital, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40196803

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