§ 8e.
(1) Ausgenommen in den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
- 1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- 2. eine inländische Behörde oder
- 3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
- a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
- b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
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