EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
§ 49j.
(1) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
- 1. die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
- 2. die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40280287
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
