EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
§ 49e.
Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über
- 1. die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
- 2. die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
- 3. die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
- 4. die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
- 5. die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40280282
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