§ 31.
Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
Schlagworte
Kandidat
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012470
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