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§ 21d RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 21d.

(1) Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21 c und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

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