§ 13.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012443