Artikel II.
Von diesem Tage an sind die bisherige provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16. August 1849, Reichs-Gesetzblatt Nr. 364, sowie überhaupt alle Gesetze und Vorschriften, welche Gegenstände dieser Rechtsanwaltsordnung betreffen, in soweit sie mit den gegenwärtigen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
Schlagworte
RGBl. Nr. 364/1849
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012423
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