vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 43

§. 43.

Bei Schußwunden ist darauf zu sehen, ob nicht schon die Kleidungstücke, sowie der getroffene Körpertheil und dessen Umgebung, von Pulver geschwärzt oder verbrannt seien, ob die Schußwunde denselben durchdringe oder nicht, wobei die Ein- und Austrittsöffnung im Allgemeinen dadurch beurtheilt wird, daß erstere eine kleinere, mit einwärts gekehrten Rändern versehene, oft mit einem Brandschorfe bezeichnete Wunde; letztere eine solche von größerem Umfange, mit auswärts gestülpten, mehr zerrissenen Rändern darstellt. Es sind die Richtung des Schußkanales und die hierbei verletzten Theile nach den bereits angegebenen Andeutungen (§. 40) zu erforschen. War der Schuß ein zusammengesetzter, das ist, durch mehrere Kugeln, Pfosten, Schrottkörner verursachter, so ist die Zahl der Wunden, ihre Entfernung von einander, sowie die Richtung und Verbindung der so gebildeten einzelnen Schußkanäle unter einander zu beobachten; fremde mit dem Schußmateriale eingedrungene Körper, als Kleiderfetzen, Schießpfropfe, Knochensplitter u. dgl. sind aufzusuchen, und auch bei Kugeln, die nicht oder nur leicht eingedrungen sind, die durch sie veranlaßten Veränderungen anzugeben.