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§ 25 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 25

§. 25.

Den Schluß des Gutachtens hat die Formel zu bilden:

,,Welches wir nach genau gepflogener Untersuchung und nach reifer Ueberlegung, den Grundsätzen der medicinischen Wissenschaften entsprechend, zu richterlichen Kenntniß bringen und durch unsere Namensunterschriften als glaubwürdig bestätigen."

Hierauf folgen, nachdem noch der Rückschluß der etwa übernommenen Acten angeführt worden ist, die Dotirung und die Namensunterschriften der, das Gutachten ausstellenden Sanitätspersonen. Endlich wird die gehörig zusammengefaltete Schrift von Außen mit dem Titel der Gerichtsbehörde, an welche das Gutachten eingesendet werden muß, mit den Namen und dem Stande der Aussteller, dann mit einer kurzen Anzeige des Gegenstandes, welchen es betrifft, überschrieben.