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§ 126 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 126

§. 126.

Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird auf gleiche Weise wie bei Erwachsenen vorgenommen, nur ist hierbei eine Verletzung der Nabelgefäße zu vermeiden; zu welchem Zwecke die Bauchdecken in der Gegend der Herzgrube durchschnitten, und durch die so gebildete Oeffnung der Zeige- und Mittelfinger der linken Hand in die Bauchhöhle eingeführt werden, um sich über den Verlauf und die Lage der Nabelgefäße zu versichern, und sie an den bezüglichen Stellen verschonen zu können. Um aber die gebildeten Lappen zurückschlagen zu können, muß der Nabel sammt den unversehrten Gefäßen von dem oberen rechten Lappen weggeschnitten werden. Wegen der späteren Untersuchung der Mundhöhle ist es ferner zweckmäßig, die allgemeinen Decken längs des Unterkiefersrandes bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu durchschneiden, und im ganzen Umfange der vorderen und seitlichen Fläche des Halses dieselben wegzupräpariren.