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§ 106 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 106

§. 106.

Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich entwickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge, der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigen Substanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nachforschung nicht nur an dem, in das Gefäß entleerten Mageninhalte, sondern auch mit der gleichen Sorgfalt in dem stets vorhandenen, an den Magenwandungen haftenden Magenschleim und den Schleimhautfalten stattfinden muß. Mineralische Gifte, sie mögen in Pulver, in fein- oder grobkörniger Form beigemengt seyn, sowie vegetabilische giftverdächtige Dinge, als: Blätter, Stengel, Wurzel, Beeren, Samen, Schwämme sind auszusondern, nach Angabe ihrer physischen Eigenschaften, zur Vornahme einer chemischen Untersuchung oder genauer botanischen Bestimmungen eigens und mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren. Auf eine ganz gleiche Weise ist sich auch bei der Untersuchung der Gedärme zu benehmen.