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§ 104 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 104

§. 104.

Deßgleichen sind bei der inneren Untersuchung der Leiche die einer jeden Art der Gifte eigenthümlichen Veränderungen der organischen Gewebe zu erforschen und in dieser Hinsicht von der Mundhöhle an die ganze Speiseröhre und der Gastro-Intestinaltractus der sorgfältigsten Untersuchung zu unterziehen. Im Allgemeinen ist auf folgende Erscheinungen Acht zu haben:

Auf den Inhalt, den Grad der Durchfeuchtung und Eintrocknung der Schleimhaut, auf die durch fremdartige Stoffe oder Gefäßinjection bedingte Färbung derelben, auf die Beschaffenheit und Dicke des Schleim- und Epithelialstratums, namentlich ob letzteres nicht in Form einer umschrieben, oder in weiter Ausdehnung aufgelagerten, käsigen oder trockenen Pseudomembrane erscheint, ob die Schleimhaut darunter nicht wie gegärbt, bräunlich gefärbt aussieht, ob nicht sogenannte blutende Erosionen, ob nicht Exsudate in ihr und den übrigen Schichten wahrnehmbar sind, ob die Schleimhaut, ihre sämmtlichen Schichten oder wohl gar die benachbarten Organe selbst zu einem röthlichen, bräunlichen, schwärzlichen, gelblichen oder grünlich mißfärbigen Brei aufgelockert, ob Perforationen, in welcher Ausdehnung und mit welchen Complicationen vorhanden sind, und welche Ergüsse vielleicht hier stattfanden, ob Narbengebilde, in welcher Masse und Ausdehnung vorhanden sind, und welche Einflüsse sie auf die Lichtungen dieser Organe ausüben.