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§ 985 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Steigerung und Minderung des Werts

§ 985

Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.