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§ 978 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3) der Beschädigung;

§ 978

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.

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