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§ 955 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.

§ 955

Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.