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§ 942 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wechselseitige Schenkungen.

§ 942

Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.

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