§ 905a
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 905a
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
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