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§ 771 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Enterbung aus guter Absicht

§ 771

Wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils eines Pflichtteilsberechtigten die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder größtenteils seinen Kindern entgehen wird, kann ihm der Pflichtteil zugunsten seiner Kinder entzogen werden.