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§ 749 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

§ 749

Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.