Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit
§ 716
Die Erklärung in einer letztwilligen Verfügung, wonach jede spätere letztwillige Verfügung überhaupt oder dann unwirksam sein soll, wenn sie nicht in einer besonderen Form errichtet oder besonders gekennzeichnet wird, gilt als nicht beigesetzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)