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§ 701 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen

§ 701

Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedingung schon zu Lebzeiten des Verstorbenen erfüllt worden, so muss sie nach dessen Tod nur dann neuerlich erfüllt werden, wenn sie in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, die von ihm wiederholt werden kann.