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§ 695 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zwölftes Hauptstück

Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

I. Allgemeines

§ 695

Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.