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§ 683 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

c) Dienstnehmer

§ 683

Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.