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§ 663 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Vermächtnis einer Forderung

§ 663

Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.